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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Meyers →
19. Band: Jahres-Supplement 1891[...] →
Hauptstück:
Seite 0979,
von Wagner von Frommenhausenbis Währung |
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die Silberwährung.
Aus einem Pfund Feinsilber werden 45 Guld. aus? gebracht, und zwar in Stücken zu 2, 1 und ^4 Guld.
Diese müssen als Kurantmünzen zu jedem Betrag in Zahlung angenommen werden. Nun war aber die österreichische W. schon seit langer Zeit
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3% |
Brockhaus →
8. Band: Gilde - Held →
Hauptstück:
Seite 0553,
von Güldenbis Gülle |
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551
Gülden - Gülle
aus den zur Zeit der Vertragschlicßung bereits im
Besitze der beiderseitigen Finanzverwaltungen be- !
findlichen oder von denselben zu Münzzwecken be-
reits erworbenen ^ilbermengen) nicht mehr^ aus-
geprägt. Diese noch
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2% |
Meyers →
16. Band: Uralsk - Zz →
Hauptstück:
Seite 0333,
von Wahrscheinlichkeitslehrebis Währung |
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), nämlich für die richtige Beschaffenheit (Gewicht und Feingehalt) ausgeprägter Münzen, dann die als gesetzliches Zahlungsmittel (engl. legal tender) gültige Geldeinheit, welche in unbeschränkter Menge bei Zahlungen angenommen werden muß. Demgemäß konnte
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2% |
Meyers →
5. Band: Distanzgeschäft - Faidh[...] →
Hauptstück:
Seite 0071,
von Doppelschnepfebis Doppia |
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]
Doppelschnepfe, s. Brachvogel und Schnepfe.
Doppelsöldner, bei den Landsknechten Karls V. diejenigen, welche, mit Schwert und Doppelhaken bewaffnet, mehr als 4 Gulden Monatssold erhielten; wirklich doppelten Sold erhielten nur ganz Geharnischte. Von den
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Meyers →
11. Band: Luzula - Nathanael →
Hauptstück:
Seite 0892,
von Münzprobebis Münzverbrechen |
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übereinstimmen müssen, daß die Prägung desselben keinen, die der Scheidemünzen nur einen beschränkten Gewinn abwerfen darf, der privaten Spekulation also keinen Reiz bieten kann und darf, sowie endlich darin, daß die Münze gesetzliches Zahlungsmittel ist. Früher
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